1. April 2024
Was versteht man unter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte, deren Leistung vom Netzbetreiber temporär begrenzt werden kann, um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten. Seit Januar 2024 müssen alle neu installierten Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt diese Funktion unterstützen.

Deutschland strebt bis 2045 die Klimaneutralität an. Das bedeutet, dass in den kommenden Jahren viele neue Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher an das Stromnetz angeschlossen werden müssen, um das Ziel zu erreichen. Notwendig ist allerdings auch eine ausgeglichene Netzauslastung, um die Stabilität der Stromversorgung nicht zu gefährden. Da der Netzausbau aus verschiedenen Gründen zu langsam vonstattengeht, gibt es auch eine weitere Möglichkeit, Netzstabilität zu gewährleisten
Welche Bedeutung hat der § 14a des EnWG für mich als Nutzer?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht es Netzbetreibern, den Stromfluss durch gezielte Eingriffe zu steuern, d. h. bei Lastspitzen Anlagen kurzzeitig vom Netz zu nehmen. Die wesentlichen Bestimmungen des § 14a EnWG sind seit dem 1. Januar 2024 verbindlich. Sie gelten für bestimmte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, die seit diesem Datum neu angeschlossen wurden und werden. Dazu gehören: Wallboxen für Elektrofahrzeuge, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Klimaanlagen.
Welche Vorteile habe ich als Anlagenbetreiber?
Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer Wärmepumpe oder einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Überlastung seines Netzes ablehnen. Der Betreiber profitiert u. U. von reduzierten Netzentgelten.
Übrigens: Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gilt Bestandsschutz. Das heißt, für den der bereits vor dem 1. Januar 2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben hat, ändert sich nichts. Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Damit es zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsstrom von der Regelung unberührt, d. h. hier findet keine Abschaltung o. ä. statt.